( § 281 BAO, § 211 NÖ AbgO ) Parteiinteressen, die einer Aussetzung des Abgabenverfahrens entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben; keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen sind daher z.B. das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit. Parteiinteressen können sich aber insbesondere aus dem drohenden Verlust der „Ergreiferprämie“ beim VfGH ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zu werden (in diesem Sinne zuletzt VwGH 31. 3. 1999, 99/16/0052, 0053, ARD 5081/37/99). VwGH 01.09.1999, 99/16/0278, 0293, 0294. (Beschwerde abgewiesen)