( § 250 Abs 1 lit c BAO ) Einer Berufung muss sich allenfalls in Zusammenhalt mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Berufungsentscheidung haben soll. Beantragt der Abgabepflichtige, er möge „erklärungsgemäß“ veranlagt werden, kann dies nur dann als Berufungserklärung iSd § 250 Abs 1 lit c BAO gewertet werden, wenn tatsächlich eine Abgabenerklärung eingereicht worden ist. Andernfalls bleibt die Erklärung inhaltslos. VwGH 20.07.1999, 93/13/0312. (Beschwerde abgewiesen)