( § 239 BAO ) War im Zeitpunkt der Entscheidung der Finanzbehörden über einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens aufgrund der Bedachtnahme auf § 239 Abs 2 BAO das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Guthaben bereits aufgezehrt, ist der Rückzahlungsantrag auch dann abzulehnen, wenn vor der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde über den ursprünglichen Antrag ein neues Guthaben entstanden ist. VwGH 27.05.1999, 98/15/0062. (Beschwerde abgewiesen)