( § 290a Abs 1, § 292e EO, § 1151 ABGB ) Auch Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag sind als Arbeitseinkommen im Sinne der Lohnpfändungsvorschriften anzusehen und können als solche von exekutiver Pfändung und Überweisung zur Einziehung erfasst werden. Wurde im freien Dienstvertrag vereinbart, dass der Arbeitleistende nur dann Entgelt erhalten solle, wenn es die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers zuließe, gilt bei Berechnung des pfändbaren Betrages ein angemessenes Entgelt als geschuldet.