( § 71 AVG, § 24 VStG ) Für eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Verhandlung ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung für die Unabwendbarkeit des Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fernzubleiben, die sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt; Arbeitsunfähigkeit allein ist keineswegs mit Dispositionsunfähigkeit gleichzusetzen. Die Bestätigung der Gebietskrankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit ist daher noch kein Umstand, notwendig erkannte Handlungen (hier also zu einer Verhandlung vor der Behörde zu erscheinen) nicht fristgerecht setzen zu können. VwGH 27.09.1999, 99/17/0313. (Beschwerde abgewiesen)