( § 1295 ABGB, § 16 AlVG, § 46 KO ) Auch wenn Schadenersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen eines pflichtwidrigen, innerhalb seines Wirkungskreises liegenden Verhaltens des Masseverwalters (hier: wegen verspäteter Ausfolgung einer Arbeitsbescheinigung), als Masseforderungen geltend gemacht werden könnten, besteht dieser Anspruch nicht zu Recht, wenn dem Arbeitnehmer durch die verspätete Ausfolgung der Arbeitsbescheinigung kein Schaden entstanden ist, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ruhte. OLG Wien 15.09.1999, 7 Ra 135/99w.