( § 115 KO, § 1295, § 1299 ABGB ) Führt ein Masseverwalter ein zahlungsunfähiges Unternehmen, im allgemeinen, insbesondere im Interesse der Arbeitnehmer, fort, darf nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Masseforderungen nicht beglichen werden können; andernfalls haftet er für allfällige Ausfälle, wenn die Sanierung letztlich scheitert.
OGH 22.06.1999, 4 Ob 134/99f