( § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Hat sich der Verkäufer eines Grundstückes ein Fruchtgenussrecht vorbehalten, wobei er hiefür ein Entgelt zu leisten hat, hat er ein vom Kaufgeschäft unabhängiges selbständiges Rechtsgeschäft geschlossen, so dass keine der Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987 zuzurechnende vorbehaltene Nutzung vorliegt. VwGH 27.05.1999, 98/16/0349. (Bescheid aufgehoben)