( § 28 Abs 7 EStG ) Wurden von einem Steuerpflichtigen, dem an einem vermieteten Gebäude ein Fruchtgenussrecht eingeräumt worden war, aus Anlass eines Lifteinbaus steuerfreie Beträge gemäß § 28 Abs 5 EStG verrechnet und soll in der Folge auf den Fruchtgenuss verzichtet werden, kann der Verzicht zu einer Nachversteuerung gemäß § 28 Abs 7 EStG führen.