( § 16 Abs 1 EStG ) Weder ein im Einzelfall schon beim Erwerb - aus welchen Gründen immer - abgegebenes Anbot, den erworbenen Anteil unentgeltlich rückabzutreten, noch das Bestehen hoher Verlustvorträge ändert etwas an der grundsätzlich bestehenden Qualifikation eines Anteils an einer GmbH als (nicht abnutzbares) Wirtschaftsgut, weil einerseits das Rückabtretungsanbot - selbst für den zunächst gar nicht feststehenden Fall seiner Annahme - nur den Personenkreis einengt, auf den der Anteil übertragen werden kann, die allfällige Übertragung als solche aber nicht verhindert und auch bestehende Verlustvorträge der GmbH, an der die Anteile erworben werden, keine zwingenden Schlüsse auf die Wertlosigkeit des Anteils zulässt. Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Erwerb des Geschäftsanteils an der GmbH stellen daher keine Werbungskosten dar. VwGH 26.05.1999, 94/13/0090. (Beschwerde abgewiesen)