( § 8 KStG, § 1 Abs 1 Z 2 UStG ) Stellt ein Gesellschafter-Geschäftsführer der Gesellschaft ein Mietobjekt zu einem überhöhten Mietzins in Rechnung, stellt dies eine nicht umsatzsteuerbare verdeckte Gewinnausschüttung dar; eine angemessene Entlohnung erfüllt diesen Tatbestand jedoch nicht.
VwGH 21.10.1999, 97/15/0198, 97/15/0199