( § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG ) Das hinsichtlich der Absetzbarkeit von Kosten eines Arbeitszimmers maßgebende Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit stellt nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes (der konkreten beruflichen Tätigkeit) und nicht auf das Überwiegen der „Arbeitszimmereinkünfte“ in Bezug auf die gesamten Erwerbseinkünfte ab (vgl. VwGH 27. 5. 1999, 98/15/0100, ARD 5036/13/99). VwGH 24.06.1999, 98/15/0135. (Bescheid aufgehoben)