( § 47 Abs 2 EStG ) Bereitschaftsdienste der Ehefrau (hier: in einer Apotheke) können nicht allein deshalb als rein der privaten Lebensführung zuzuordnende familienhafte Mitarbeit behandelt werden, weil eine fremde Arbeitskraft derartige Leistungen nicht erbracht hätte.
VwGH 13.10.1999, 93/13/0074