( § 11, § 14 KGG, Art 7 B-VG ) Bezieht eine in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Frau Teilzeitbeihilfe, endet der Karenzgeldanspruch des unselbständig erwerbstätigen Vaters ihres Kindes, der sie bei der Kinderbetreuung ablöst, indem er seinen Anspruch auf Karenzurlaub geltend macht, mit Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes und des 2. Lebensjahres, weil es sich beim Karenzgeld und der Teilzeitbeihilfe um unterschiedliche Leistungen mit verfassungsrechtlich unbedenklichen unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen, unterschiedlicher Gestaltung und unterschiedlicher Bezugshöhe handelt.