( § 1151 ABGB ) Hat der Lebensgefährte einer Unternehmerin, mit der er zwar eine Lohnvereinbarung getroffen hat, die aber nicht erfüllt worden ist, im Betrieb gegenüber den übrigen Beschäftigten die Funktion eines Arbeitgebers, agiert er auch gegenüber der Unternehmerin gerade in dem sensiblen Bereich der Kassenentnahmen völlig frei und teilt er sich im Rahmen seiner umfangreichen Anwesenheit im Betrieb, die teilweise auch der Beaufsichtigung des übrigen Personals dient, seine Arbeit völlig selbständig ein, stellt seine Tätigkeit die umfangreiche Mittätigkeit eines Lebensgefährten dar; die Merkmale eines typischen Dienstverhältnisses liegen nicht überwiegend vor. OLG Wien 22.12.1999, 10 Ra 220/99t, Revision unzulässig.