( § 1 AngG ) Hat ein Arbeitnehmer im Wesentlichen unter der Leitung eines verantwortlichen Mitarbeiters des Arbeitgebers zu agieren und eine Aufsichtstätigkeit durchzuführen, wie sie auch von einem Facharbeiter erwartet werden kann, ohne selbständig die für einen Auftrag aufzuwendende Arbeitszeit zu kalkulieren, ist er nicht als Angestellter einzustufen. Eine solche Tätigkeit ist durchaus jener eines Vorarbeiters vergleichbar, der ebenfalls die ihm unterstellten Arbeiter zu überwachen, die Arbeit einzuteilen und die (erzeugten) Produkte bzw. Dienstleistungen zu überprüfen hat.