( § 1151 ABGB ) Die überwiegende Leistung von bloß den Betriebserfordernissen dienenden Arbeiten durch einen Ferialpraktikanten während seiner Ferialpraxis kann deren Nichtanrechnung als Ferialpraxis und einen Entlohnungsanspruch begründen.
OLG Wien 22.12.1999, 10 Ra 187/99i, Revision unzulässig