( § 6 Abs 3 UStG, 6. MwSt-RL 77/388/EWG ) Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG ist so auszulegen, dass die dort geregelte Steuerbefreiung (für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden) anthropologisch-erbbiologische Untersuchungen eines Arztes in seiner Eigenschaft als von einem Gericht beauftragter Sachverständiger im Rahmen eines Verfahrens zur Vaterschaftsermittlung nicht erfasst.