( § 83, § 84 RDG, § 14 BDG ) Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes v. 11. 9. 1995, 920.075/7-II/A/6/95, betreffend Übertragung von Dienstunfähigkeitsuntersuchungen von Bundesbeamten an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten normiert nicht nur Dienstpflichten der mit der Durchführung von Ruhestandsversetzungsverfahren befassten Organwalter des Bundes, sondern gestaltet auch die Rechtsposition jener Beamten des Bundes, die wegen Dienstunfähigkeit (§ 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG) oder wegen Wegfalls der geistigen oder körperlichen Eignung (§ 84 Richterdienstgesetz - RDG) in den (zeitlichen) Ruhestand versetzt werden sollen. Das aufgrund dieser rechtsgestaltenden Wirkung insoweit als Rechtsverordnung zu qualifizierende Rundschreiben wäre daher im BGBl kundzumachen gewesen. Da dies unterblieben ist, liegt ein Kundmachungsmangel vor, der die Verordnung offenkundig in ihrer Gesamtheit mit Gesetzwidrigkeit belastet. Da die Verordnung als solche nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war gemäß Art 139 Abs 4 B-VG auszusprechen, dass sie gesetzwidrig war. VfGH 15.12.1999, V 57/99.