vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 376 Z 46 GewO 1994

BetriebswichtigesARD 5099/36/2000 Heft 5099 v. 18.2.2000

( § 376 Z 46 GewO 1994 ) Eine Wiederverlautbarung stellt nur den geltenden, im Sinne seiner Entstehungszeit zu deutenden Gesetzestext fest und ist kein Akt der Gesetzgebung. Unanwendbare Vorschriften werden durch eine Wiederverlautbarung nicht wieder anwendbar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte