( § 8 KommStG ) Ein Verein nach dem Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz (VSPAG) erbringt durch die Beistellung von Sachwaltern und Patientenanwälten für die Kranken einer Anstalt und behinderte Personen Betreuungsleistungen und Hilfestellungen gegenüber Kranken und Behinderten (wenn auch „nur“ im Sinne einer Rechtsfürsorge), die unter den Begriff der Fürsorge zu subsumieren sind, und ist daher von der Kommunalsteuer befreit. Die Tätigkeit eines solchen Vereins ist mit der Tätigkeit gewillkürter (Rechts-)Vertreter, die gegenüber ihren Klienten zweifellos entgeltliche Leistungen erbringen, nicht zu vergleichen, auch wenn dem Verein der Aufwand, der mit den durch seine Mitarbeiter erbrachten Betreuungsleistungen in Zusammenhang steht, vom BMJ durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen ist. VwGH 24.11.1999, 95/13/0185. (Bescheid aufgehoben)