( § 13a PG idF BGBl 1993/334 , § 5a Nebengebührenzulagengesetz idF BGBl 1993/334 ) Die Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages unter Berücksichtigung sowohl des Unterschieds zwischen der allgemeinen Erhöhung der Beamtenpensionen und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 13a Abs 3 Z 1 PG als auch der Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten nach § 13a Abs 3 Z 2 PG führte zu einer unsachlichen Doppelbelastung der Beamtenpensionisten.