( § 254 ASVG ) Bestand schon bei Antritt der Arbeit die Gewissheit, dass durch diese schon nach kurzer Zeit Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität eintreten wird, entsteht kein Anspruch auf Invaliditätspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. LG Linz 15.04.1998, 8 Cgs 77/97. (ZAS Jud. 6/1999)