( § 175 Abs 1 ASVG ) Begibt sich ein Dienstnehmer auf Anordnung seines Vorgesetzten zu einer Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessens in einem vom Arbeitsort entfernten Lokal, stehen auch dann sowohl der Aufenthalt als auch die Heimfahrt unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Anordnung des Vorgesetzten arbeitsvertraglich nicht gedeckt war.
OGH 05.10.1999, 10 Ob S 67/99x