( § 10 AZG, KV-Apotheken ) Stellt ein Kollektivvertrag bei Berechnung des Überstundenentgelts auf einen Durchschnittswert ab, der bei einem Teil der in Betracht kommenden Arbeitnehmer zu einem Unterschreiten des gesetzlichen Mindeststandards führt, ist die betreffende Kollektivvertragsbestimmung auch dann unwirksam, wenn bei einem lebenslangen Durchrechnungszeitraum insgesamt eine dem AZG entsprechende Überstundenentlohnung ausbezahlt werden würde.