Verordnung des BM f. Wissenschaft und Verkehr über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe; BGBl II 2000/52, ausgegeben am 11. 2. 2000
Studienbeihilfe
Für die folgenden Studienrichtungen wird mit der Verordnung BGBl II 2000/52 die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs 1 StudFG) um ein Semester verlängert: