( § 17 ZustG, § 333 ZPO ) Ist ein Zeugin zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ladung nicht ortsabwesend gewesen, ist die Zustellung der Zeugenladung durch Hinterlegung auch dann gesetzmäßig erfolgt, wenn die Ladung der Zeugin unter ihrem „Mädchennamen“ zugestellt wurde, sofern unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Ladung die Zeugin betraf. OLG Wien 06.10.1999, 8 Ra 258/99s, Rekurs unzulässig.