( § 13 Abs 2 ZustG ) Nach der Rechtsprechung kann eine Bevollmächtigung insbesondere durch förmliche Postvollmacht gemäß § 150 Postordnung, aber auch auf andere Weise erfolgen. § 13 Abs 2 ZustG verlangt nicht, dass die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt wurde; sie muss nur gegenüber der Post, d.h. in Bezug auf diese, bestehen. Die Vollmacht kann also auch dadurch erteilt werden, dass der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter gegenüber erklärt. Ist demnach eine Vollmacht iSd § 13 Abs 2 ZustG auch an keine besonderen Formvorschriften gebunden, besteht kein Hindernis zur Annahme, dass diese grundsätzlich - wie andere Vollmachten - auch schlüssig erteilt werden kann. OGH 15.09.1999, 9 Ob A 239/99h .