( § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ) Ein Verschulden der wiederaufnahmeklagenden Partei an der Nichtgeltendmachung von Beweismitteln im Vorprozess liegt nicht vor, wenn diese konkreten Beweismittel zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sind.
( § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ) Ein Verschulden der wiederaufnahmeklagenden Partei an der Nichtgeltendmachung von Beweismitteln im Vorprozess liegt nicht vor, wenn diese konkreten Beweismittel zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sind.