( § 228, § 462 ZPO ) Der Mangel des rechtlichen Interesses ist bei einer Feststellungsklage von Amts wegen zu beachten, und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren. Eine Entlassung führt jedenfalls iSd § 1154 Abs 3 ABGB zur Fälligkeit sämtlicher Entgeltansprüche. Ist aber der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig, ist eine Feststellungsklage bezüglich des Anspruchs unzulässig, denn mit der Leistungsklage wird das streitige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt. Ein Arbeitnehmer kann daher nach der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge der eingetretenen Fälligkeit unmittelbar seine Entgeltansprüche verfolgen. Der Mangel des rechtlichen Interesses führt zur Abweisung des Klagebegehrens mit Urteil. OLG Wien 16.09.1999, 10 Ra 135/99t.