( § 140 ABGB, § 262 ASVG ) Die Kinderzuschüsse zu den Pensionen (Alters- oder Invaliditätspension) oder zur Versehrtenrente nach dem ASVG stellen eine öffentlich-rechtliche Leistung dar, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt, was zur Qualifikation führt, dass die Zuschüsse als Einkommensbestandteile bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind. Ein direkter Anspruch des Kindes auf Herausgabe der Zuschüsse besteht im Einklang mit der Judikatur zur Familienbeihilfe nicht. Dies gilt auch für den Legalzessionar (hier: der Jugendwohlfahrtsträger nach Unterbringung des Kindes in einem Jugendwohnheim), der nach Wirksamwerden der Zession, also nach Verständigung des Unterhaltsschuldners gemäß § 1396 ABGB, allein zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche berechtigt ist. OGH 18.12.1998, 6 Ob 299/98h.