( § 7 Abs 3 ZollG, § 161 BAO ) Tritt beim Transport von Waren eine zolltariflich relevante Veränderung der Beschaffenheit ein (hier: Durchlöcherung einer ursprünglich luftdichten Verpackung), ohne dass dies vom Absender oder vom Empfänger gewünscht bzw. beabsichtigt gewesen wäre, ist dieser geänderte Zustand für die weitere Zollbehandlung maßgebend; die Behörde hat daher vom Zustand der Ware beim Grenzübertritt auszugehen und nicht bloß festzustellen, dass die Ware beim Absender luftdicht verpackt war.