( § 4 Abs 1 Stmk. KanalabgG ) Bei der Vervielfachung des Einheitssatzes zur Berechnung des Kanalisationsbeitrages kommt es nur auf die verbaute Grundfläche (in m2) einerseits und die Geschoßanzahl andererseits an, mit der das Ausmaß der Grundfäche zu multiplizieren ist. Die Fläche der Geschoße ist dabei ohne Bedeutung. VwGH 21.06.1999, 96/17/0051. (Beschwerde abgewiesen)