( § 20 Abs 1 OÖ BauO ) Unter „Entrichten“ in § 20 Abs 1 Oberösterreichische Bauordnung, wonach ein Anliegerbeitrag - von einer Ausnahme abgesehen - für die Fläche, die der Berechnung der anrechenbaren Frontfläche zugrunde gelegt wurde, nur einmal zu entrichten ist, ist (nur) die tatsächliche Leistung und nicht auch eine verjährte Leistung zu verstehen. VwGH 30.08.1999, 99/17/0224. (Beschwerde abgewiesen)