( § 31 GewStG, § 5 Abs 1 KommStG ) Die Summe der Arbeitslöhne jener Arbeitnehmer, die überwiegend auswärts tätig sind, ist jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der ihre Tätigkeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die überwiegende und stärkste Beziehung hat. Bei Kraftfahrern, die ihre Tätigkeit täglich von einer Betriebsstätte aus, die als Abstell- und Serviceplatz für die Kraftfahrzeuge dient, ausgeübt haben, kann davon ausgegangen werden, dass zu dieser Betriebsstätte die überwiegende und stärkste Beziehung der Arbeitnehmer bestanden hat. Hingegen kommt es nicht darauf an, von welcher Betriebsstätte, auch wenn sich in dieser die Leitung des Unternehmens befindet, fernmündliche Weisungen an die Kraftfahrer erteilt worden sind. VwGH 29.06.1999, 95/14/0019. (Beschwerde abgewiesen)