( § 28 Abs 1 GewStG, § 104 Slbg. LAO ) Die Pflicht zur Entrichtung der Lohnsummensteuer als Selbstbemessungsabgabe setzt deren Berechnung durch den Abgabepflichtigen voraus. Dass die Erklärung über die Berechnungsgrundlagen nicht schon gemeinsam mit der Entrichtung der Steuer vorzunehmen ist, sondern für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende Februar des darauf folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hätte, verhindert die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages nicht, wenn sich aufgrund der Lohnsummensteuererklärung Berechnungsdifferenzen ergeben haben. VwGH 17.05.1999, 98/17/0265. (Beschwerde abgewiesen)