( § 87 Abs 2 GewO ) Ein Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung im Konkurs eines Gewerbetreibenden setzt liquide Mittel voraus, die sicherstellen, dass die mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten beglichen werden können.
VwGH 11.11.1998, 98/04/0151