( § 9 BAO ) Das Fehlen von Aufzeichnungen bei Übernahme der Vertreterstellung durch einen neuen Vereinsobmann muss dafür Anlass sein, Nachforschungen über allfällige Verbindlichkeiten des Vereines anzustellen. In Hinblick auf die verschuldete Unkenntnis von den Abgabenverbindlichkeiten des Vereins kann sich der neue Obmann daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Abgabenverbindlichkeiten nicht gekannt. VwGH 29.06.1999, 98/14/0171. (Beschwerde abgewiesen)