( § 33 Abs 2 FinStrG, § 47 Abs 2, § 76, § 82 EStG ) Leistet der Vorstand eines Fußballklubs, um die Forderungen von zukünftigen Spielern und Trainern zu erfüllen und einen Vertragsabschluss mit diesen erst möglich zu machen, einen Teil des schließlich vereinbarten Entgelts aus von einem Sponsor zugeschossenen Mitteln vor Abschluss der Spieler-(Trainer-)verträge aber nach Einigung über die Beschäftigung in Form einer Einmalzahlung, ohne diese der Lohnsteuer zu unterziehen, begeht er auch dann das Delikt der vorsätzlichen Abgabenverkürzung, wenn die zugeflossene Einmalzahlung schließlich im Veranlagungsweg versteuert wird.