( § 27 Z 2 AngG, § 863 ABGB ) Wird der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer, dessen Dienstfahrten nur einen eher geringen Teil seiner Arbeitspflichten ausmachten und dem Arbeitgeber dafür auch noch andere Arbeitnehmer zur Verfügung standen, telefonisch von der Führerscheinabnahme wegen Trunkenheit informiert, ist der Ausspruch einer Entlassung, der erst einen Monat später erfolgt, auch dann verspätet, wenn der Arbeitnehmer inzwischen seinen Urlaub konsumiert hat. OLG Wien 16.09.1999, 10 Ra 160/99v.