( § 2 Abs 2 AuslBG ) Auch bloß fallweise für einen Verein durch dessen Mitglieder erbrachte Aushilfstätigkeiten, für die entgeltähnliche Naturalleistungen empfangen werden (hier: freies Essen und Trinken, freie Benützung der zur Verfügung stehenden Spieleinrichtungen und freie Teilnahme an Autobusreisen nach Jugoslawien), können als arbeitnehmerähnliche Verhältnisse, die den Bestimmungen des AuslBG unterliegen, beurteilt werden, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. VwGH 26.05.1999, 97/09/0089. (Bescheid aufgehoben)