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§ 1295 ABGB

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5096/34/2000 Heft 5096 v. 8.2.2000

(§ 1295 ABGB) Verhält sich ein Arbeitnehmer während einer Erkrankung genesungswidrig, begeht er eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die ihn dem Arbeitgeber gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Diese Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz/BRD 15.06.1999, 5 Sa 540/99, rk. (Betriebs-Berater 2000/155, Heft 3)

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