( § 84 EStG ) Im Ausgleich des Arbeitgebers ist die Lohnverrechnung/Berechnung der Lohnsteuer so durchzuführen und der Lohnzettel so auszustellen, als wären die Bezüge normal zugeflossen, auch wenn diese z.B. erst (vollständig) im nächsten Kalenderjahr zufließen, obwohl das EStG für diese Fälle kein Abweichen vom Zuflussprinzip vorsieht. Protokoll über ein Roundtable-Gespräch der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 8. 6. 1999 mit Amtsdir. Bernold. (SWK 1999/1326, Heft 34)