( § 68 EStG ) Die Herausrechnung von qualifizierten Überstunden (Überstunden an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht) aus einem Überstundenpauschale ist nicht möglich, wenn die Vereinbarung keine eindeutige Regelung über die zu leistenden Überstunden enthält (hier: „bis zu 80 Überstunden“). Für die steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit wäre darüber hinaus erforderlich, dass ein zwingender betrieblicher Grund für die Arbeitsleistung gerade an diesen Tagen nachgewiesen wird.