( § 22 Stmk. LVBG, § 8a VBG, § 15 Abs 2 GehG ) Im Anwendungsbereich des Stmk. Landesvertragsbedienstetengesetzes (Stmk. LVBG) ist ebenso wie nach § 8a VBG 1948 unter dem Begriff des Monatsentgelts nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen, sondern es fallen darunter nur der Hauptbezug und die taxativ aufgezählten Zulagen. Die in § 15 Abs 2 GehG (auch hierauf verweist die Bestimmung des § 22 Abs 1 Stmk. LVBG) näher geregelte Pauschalierung von Nebengebühren ist eine monatliche und es fallen daher Nachtdienstzulagen nicht darunter, weil diese nämlich - wenngleich die innerhalb eines Dienstes allenfalls erbrachten Leistungen pauschaliert sind - nach konkret erbrachten Diensten tageweise abgerechnet werden. OGH 13.10.1999, 9 Ob A 194/99s .