( Art 48 EGV, nach Änderung jetzt Art 39 EG ) Art 48 EGV steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, um in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Tätigkeit auszuüben, keinen Anspruch auf eine Abfertigung (Kündigungsabfindung) hat, während einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, ohne dass er selbst diese Beendigung herbeigeführt oder zu vertreten hat, eine derartige Abfertigung zusteht.