( § 863 ABGB ) Ersucht der Betriebsrat jeweils vor Feiertagen ausdrücklich um die Gewährung zusätzlicher Freizeit und warten die Arbeitnehmer jeweils die nur für den betreffenden Tag erteilte telefonische Genehmigung des Arbeitgebers ab, entsteht durch diese Vorgangsweise kein einzelvertraglicher Freizeitanspruch der Arbeitnehmer durch betriebliche Übung.
OGH 25.11.1999, 8 Ob A 191/98s