( § 863 ABGB ) Eine nur in Teilbereichen des Unternehmens eines Arbeitgebers ohne Wissen des Arbeitgebers mehrmals gewährte Gratifikation löst keinen Rechtsanspruch auf diese Sonderzahlung durch betriebliche Übung aus.
OLG Wien 28.04.1999, 7 Ra 115/99d