( § 2 Abs 1 Z 9 GewO ) Eine häusliche Nebenbeschäftigung (hier: Privatzimmervermietung) kann auch dann angenommen werden, wenn die daraus erzielten Einkünfte jenen aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit nicht untergeordnet sind.
VwGH 03.03.1999, 97/04/0176, 0177