( § 82 lit f GewO ) Das bloße Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit stellt grundsätzlich keinen Entlassungsgrund dar, selbst wenn die Krankmeldung zu spät erfolgt ist. Das Unterlassen der Verständigung von der Dienstverhinderung zieht nach herrschender Ansicht lediglich den Verlust des Entgeltanspruchs nach sich.